Saarland: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Saarland: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Wer einen Reitplatz bauen möchte, wird schnell mit dem Baurecht und entsprechenden Baugenehmigungen konfrontiert. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, die dann teilweise von den zuständigen Behörden vor Ort noch ausgelegt werden (können). Wir haben alle 16 deutschen Bundesländer und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefragt, was es beim Bau eines Reitplatzes aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt. Für das Saarland hat uns Katrin Thomas aus dem Innenministerium geantwortet.

Was sagt Ihre Landesbauordnung zum Thema Reitplatzbau?
Bei Reitplätzen handelt es sich um genehmigungspflichtige Vorhaben nach der Landesbauordnung (LBO).
Bei Erfüllung der tatbestandsrechtlichen Voraussetzungen des § 63 LBO (z.B. Lage des Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs [BauGB], wobei das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen darf), ist für ein Vorhaben die Genehmigungsfreistellung möglich. Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben nach § 63 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt.

Wer genehmigt den Bau eines Reitplatzes in Ihrem Bundesland?
Die örtlich und sachlich zuständigen Behörden für Genehmigungen nach der LBO sind die unteren Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes.

Wenn Genehmigungen auf Kreis- oder Gemeindeebene erfolgen, gibt es Unterschiede?
Nein.
Nach den Rechtsvorschriften der LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind – unabhängig von der zuständigen Behörde.
Die Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach der LBO zu prüfen sind, liegen in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sie gelten in allen Bundesländern. Die Planungshoheit obliegt – verfassungsrechtlich garantiert – den Gemeinden (z.B. Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen nach den bauplanungsrechtlichen Verfahren des BauGB).

Wenn ein Pferdebetrieb einen Reitplatz bauen möchte, was muss der Betrieb beachten?
Zu konkreten Bauvorhaben wird, u.a. aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls sowie des Standort- bzw. Grundstücksbezugs i.V.m. der Prüfung im Einzelfall, empfohlen, die jeweils zuständige Gemeinde bzw. untere Bauaufsichtsbehörde zu kontaktieren.

Diese können – vorhaben- und nutzungsbezogen – Auskunft zur planungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit und die für ein Vorhaben jeweils weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften geben.
Dies betrifft auch Informationen zu den wesentlichen Antragsvoraussetzungen und zu erforderlichen Unterlagen für die Durchführung von Verwaltungsverfahren (z.B. Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach anderen jeweils einschlägigen Vorschriften, wie nach dem Naturschutz-, Wasserschutz- oder Immissionsschutzrecht).

Welche Genehmigungen sind für den Bau eines Reitplatzes erforderlich?
Einige Infos zu dieser Frage finden sich schon bei den Antworten auf Frage 1 und 6.
Weitere Genehmigungs-, Erlaubnis- und Zulassungserfordernisse richten sich – vorhaben- und grundstücksbezogen sowie in Anhängigkeit des Nutzungs- und Betriebskonzeptes – nach den jeweils für das konkrete Vorhaben einschlägigen Rechtsvorschriften.

Haben auch Privatställe, die keine Landwirtschaft sind, eine Möglichkeit, einen Reitplatz zu bauen?
Jedes Vorhaben bedarf einer fachlichen Einzelbeurteilung unter Berücksichtigung der Tiere, des Tierschutzes und der betriebswirtschaftlichen Aspekte.

Liegen - möglicherweise trotz eines gewissen Bezuges zu landwirtschaftlicher Bodennutzung - die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht vor, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Anlage oder genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB.

In den meisten Fällen wird dabei die Frage im Vordergrund stehen, ob das Vorhaben die vom Gesetzgeber grundsätzlich missbilligte Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich befürchten lässt.

Unterscheiden Sie bei der Genehmigung, ob ein Reitplatz im Außen- oder Innenbereich oder in einem Gewerbegebiet geplant ist?
Privilegierte Bauvorhaben sind im Außenbereich bevorrechtigt zulässig, wenn ihnen - wovon regelmäßig ausgegangen werden kann - keine öffentlichen Belange entgegenstehen und ihre ausreichende Erschließung gesichert ist.

Bauliche Anlagen, die einer landwirtschaftsfremden gewerblichen Betätigung dienen, sind nicht privilegiert.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht dagegen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in dem Baugebiet zulässig wäre.

Die Zulässigkeit des Reitplatzes richtet sich zunächst nach der jeweiligen Gebietseinstufung und sodann nach der dort typischerweise zu erwartenden Nutzung, mithin die Wohnbedürfnisse, die Ortsüblichkeit und die konkrete Situation im jeweiligen Baugebiet. Charakterisierend sind ferner die Lage und die Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Dichte der Bebauung. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Das Gewerbegebiet eignet sich wegen des relativ hohen zulässigen Störgrads besser als die Wohn- und die Mischgebiete zur Unterbringung größerer Sportanlagen, z.B. Reitanlagen, samt Nebenanlagen. Der zulässige Störgrad gilt indessen auch für Anlagen für sportliche Zwecke. Sie dürfen also nicht erheblich belästigend sein.

Gibt es Auflagen bezüglich der Bauweise und Größe?
Weder die LBO noch das BauGB enthalten Vorgaben zur Bauweise und Größe eines Reitplatzes.

Eine artgerechte Pferdehaltung setzt ein regelmäßiges, möglichst tägliches Bewegen der Tiere voraus. Neben Flächen für den Weidegang und einem befestigten Außenreitplatz ist deshalb grundsätzlich eine ständig verfügbare, von Witterungsbedingungen unabhängige Bewegungsmöglichkeit erforderlich. Die Größe, z.B. von Bewegungshallen, ist unter anderem abhängig von der Anzahl der Tiere.

Gibt es besondere Auflagen wegen Wasser- und/oder Naturschutz?
Dankenswerter Weise hat das dafür zuständige Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz diese Frage beantwortet.
Hinsichtlich der Errichtung eines Reitplatzes bestehen bei fachgerechtem Aufbau des Reitplatzes und ordnungsgemäßen Betrieb in der Regel keine besonderen Auflagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht, wenn ein ausreichender Grundwasserflurabstand gewährleistet ist und keine Verbotsbestimmungen einer Wasserschutzgebietsverordnung betroffen sind.
Die Lagerung des anfallenden Festmists hat gemäß den Anforderungen der Anlage 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu erfolgen.

Im Zusammenhang mit dem Bau und der Pflege von Reitplätzen werden von verschiedenen Anbietern seit einigen Jahren auch Kunststoff haltige Materialien als Bestandteile der Tretschicht angeboten. Umweltschutzfachlich ist der Einsatz dieser Materialien sehr kritisch zu betrachten: U. a. können enthaltene organische Schadstoffe unter dem Einfluss von Wind und Wetter sowohl in den Boden als auch das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer ausgetragen werden. Gleichzeitig besteht die Gefahr einer Verfrachtung von Kunstoffen, nicht zuletzt in Form von Mikroplastik, in die Reitplatzumgebung und/oder Gewässer.

Neben der Erforderlichkeit einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung, die im Betrieb der Reitplätze auch eine Trennung organischer Abfälle und kunststoffhaltigen Tretschichtmaterials voraussetzt und damit Kosten verursacht, sind – im Vergleich zu herkömmlichem Tretschichtmaterial - auch die höheren Entsorgungskosten beim Austausch der kompletten Tretschicht nach einigen Jahren Betrieb einzubeziehen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat erste umweltschutzfachliche Hinweise zum Einsatz Kunststoff haltiger Tretschichten auf Reitplätzen als LANUV-Arbeitsblatt 53 zusammengetragen und veröffentlicht. Darin wird auch auf evtl. Verschärfungen bei der Verwendung dieser Materialien in den kommenden Jahren Bezug genommen, die berücksichtigt werden sollten (https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/veroeffentlichungen/publikationen/arbeitsblaetter?tx_cartproducts_products%5Bproduct%5D=1042&cHash=b53bb74cfee432ae10be4d47353d06ea)

Im Ergebnis wird noch vor einer Planung der Verwendung Kunststoff haltiger Materialien im Zusammenhang mit Errichtung, Pflege und Betrieb von Reitplätzen dringend geraten, die Hinweise im erwähnten Arbeitsblatt zu beachten. Soweit im Ergebnis weiterhin die Absicht besteht derartige Materialien zu verwenden, sollte im Vorfeld von Maßnahmen des Weiteren Kontakt mit dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz aufgenommen werden.