Sachsen: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Sachsen: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Wer einen Reitplatz bauen möchte, wird schnell mit dem Baurecht und entsprechenden Baugenehmigungen konfrontiert. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, die dann teilweise von den zuständigen Behörden vor Ort noch ausgelegt werden (können). Wir haben alle 16 deutschen Bundesländer und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefragt, was es beim Bau eines Reitplatzes aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Für Sachsen hat uns Frank Meyer aus dem Staatsministerium für Regionalentwicklung geantwortet.

„Bevor ich die Fragen von Country Reiten beantworte, möchte ich noch etwas anmerken: Für den Bau eines Reitplatzes müssen nicht nur die Regelungen aus unserer Landesbauordnung berücksichtigt werden. Vielmehr sind auf den konkret vorgesehenen Standort bezogene Gebietsplanungen zu berücksichtigen. Ebenfalls vom konkreten Standort hängt ab, welche natur-, arten-, wasser- oder auch immissionsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten sind. Dass der Träger des Reitplatzes auch Zugriff auf das Grundstück haben muss, ist zwingende Voraussetzung.
Ratsam ist es vor diesem komplexen Hintergrund, dass sich der Bauherr frühzeitig mit der Gemeinde, in der er seinen Reitplatz errichten will, in Verbindung setzt, um die dort vorhandenen Möglichkeiten und die ggf. zu beachtende Beschränkungen zu erörtern."

Was sagt Ihre Landesbauordnung zum Thema Reitplatzbau?
Reitplätze sind in der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) nicht näher geregelt. Sie werden üblicherweise als bauliche Anlagen zu betrachten sein und müssen insoweit den Anforderungen an bauliche Anlagen entsprechen. Werden im Zusammenhang mit Reitplätzen Gebäude errichtet, müssen diese den gebäudebezogenen Anforderungen nach SächsBO entsprechen.

Reitplätze sind üblicherweise keine Sonderbauten. Ihre Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung unterliegt insoweit nur dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem u. a. die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach dem Baugesetzbuch zu prüfen ist.

Wer genehmigt den Bau eines Reitplatzes in Ihrem Bundesland?
In Bezug auf das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ist es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden u. a. auch Bauanträge zu Reitplätzen zusammen mit den dazu einzureichenden Bauvorlagen zu prüfen und im Anschluss daran zu genehmigen (bzw. nicht zu genehmigen). Zuständig als „untere Bauaufsichtsbehörde“ sind je nach dem Ort, in dem der Reitplatz gebaut werden soll, die zehn Landkreise, die drei kreisfreien Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz sowie 19 sonstige Gemeinden.

Wenn Genehmigungen auf Kreis- oder Gemeindeebene erfolgen, gibt es Unterschiede? Als erlauben zum Beispiel manche Kreise eher einen Reitplatz als andere? Falls ja, woran liegt das?
Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen unterscheiden nicht nach Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Bauaufsichtsbehörden. Ungeachtet dessen liegen uns über eine unterschiedliche Behandlung solcher Bauanträge keine Erkenntnisse vor.

Haben auch Privatställe, die keine Landwirtschaft sind, eine Möglichkeit, einen Reitplatz zu bauen?
Ja, (bitte Antwort auf folgende Frage beachten).

Unterscheiden Sie bei der Genehmigung, ob ein Reitplatz im Außen- oder Innenbereich oder in einem Gewerbegebiet geplant ist?
Im Innenbereich kann ein Reitplatz abhängig vom jeweiligen Gebietscharakter anhand der Baunutzungsverordnung zulässig sein. Der jeweils geltende Bebauungsplan ist zu beachten. In jedem Fall muss sich das Vorhaben dem jeweiligen Gebietscharakter einfügen.

Der Außenbereich ist nach der Intention des Baugesetzbuches grundsätzlich von Bebauung freizuhalten - also auch von Reitplätzen.

Nach dem Baugesetzbuch wäre ein Vorhaben im Außenbereich zwar privilegiert zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Auch Tierhaltung ist zwar im Grundsatz Landwirtschaft. Der Umgang mit Tieren als Hobby, wie z.B. Reitschulen, Reitsportbetriebe mit Ausbildung und Beritt sowie Ponyhöfe, sind dagegen nicht privilegiert, da hier kein landwirtschaftlicher „Betrieb“ und kein Bezug zur Bewirtschaftung vorliegt.

Gibt es Auflagen bezüglich der Bauweise und Größe?
Das ist abhängig von dem konkreten Standort. Das Bauvorhaben muss sich das Vorhaben regelmäßig dem jeweiligen Gebietscharakter einfügen

Gibt es besondere Auflagen wegen Wasser- und/oder Naturschutz?
Das ist abhängig vom konkreten Standort. Um Zuge des Genehmigungsverfahrens durch die unteren Bauaufsichtsbehörden werden die Wasser- und Naturschutzbehörden bei Bedarf einbezogen.