Niedersachsen: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Niedersachsen: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Wer einen Reitplatz bauen möchte, wird schnell mit dem Baurecht und entsprechenden Baugenehmigungen konfrontiert. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, die dann teilweise von den zuständigen Behörden vor Ort noch ausgelegt werden (können). Wir haben alle 16 deutschen Bundesländer gefragt, was es beim Bau eines Reitplatzes aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Für Niedersachen hat uns Matthias Eichler aus dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz geantwortet.

Was sagt Ihre Landesbauordnung zum Thema Reitplatzbau?
Reitplätze werden in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nicht explizit aufgeführt, zählen aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung zu den Sportplätzen und sind damit bauliche Anlagen i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO. Damit haben sie die allgemeinen Anforderungen nach § 3 NBauO zu erfüllen. Sie müssen insbesondere so angeordnet, beschaffen und für die Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere nicht gefährdet werden. Soweit Bauprodukte (auch als Bodenbelag) verwendet werden, müssen für diese entsprechende Verwendbarkeitsnachweise und für angewendete Bauarten entsprechende Anwendbarkeitsnachweise vorliegen. Außerdem müssen sämtliche erforderliche technische Bemessungsregeln sowie einschlägige Normen, insbesondere hinsichtlich Brand- und Schallschutz sowie Standsicherheit eingehalten werden.
Sportplätze sind als grundsätzlich genehmigungspflichtig anzusehen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBauO erfüllt sind (Genehmigungsfreiheit für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten).

Wer genehmigt den Bau eines Reitplatzes in Ihrem Bundesland?
Baugenehmigungen werden grundsätzlich von den örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden erteilt. Die unteren Bauaufsichtsbehörden kennen die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort und können auch im Vorfeld eines Baugenehmigungsverfahrens Auskunft erteilen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde finden Sie unter folgendem Link:
https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/themen/bauen_amp_wohnen/bauordnungsrecht_bautechnik_und_gebaudeenergierecht/bauaufsicht/bauaufsichtsbehoerden-in-niedersachsen-176513.html

Wenn Genehmigungen auf Kreis- oder Gemeindeebene erfolgen, gibt es Unterschiede? Als erlauben zum
Beispiel manche Kreise eher einen Reitplatz als andere? Falls ja, woran liegt das?
Zu regionalen Unterschieden in der Genehmigungspraxis liegen hier keine Erkenntnisse vor. Die Regelungen des Bauordnungsrechtes (NBauO) sind niedersachsenweit zu beachten. Die Regelungen des städtebaulichen Planungsrechtes (BauGB und der BauNVO) gelten bundesweit, geben aber den Gemeinden das Recht, für ihr Gemeindegebiet bodenrechtliche Vorgaben insbesondere zu Art und Maß der baulichen Nutzung zu treffen (Planungshoheit der Gemeinde).

Wenn ein Pferdebetrieb einen Reitplatz bauen möchte, was muss der Betrieb beachten?
Sowohl für eine genehmigungsfreie Baumaßnahme als auch für eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme ist eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser zu bestellen. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser kennt die baurechtlichen Anforderungen und führt die Kommunikation mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Bei einer genehmigungsfreien Baumaßnahme teilt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die beabsichtigte Baumaßnahme der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mit (Mitteilungsverfahren, § 62 Abs. 3 NBauO). Bei einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme wird der Bauantrag mit den beizufügenden Bauvorlagen von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt (§ 67 Abs. 1 NBauO). Die Anforderungen an eine Entwurfsverfasserin oder an einen Entwurfsverfasser ergeben sich aus § 53 NBauO.

Welche Genehmigungen sind für den Bau eines Reitplatzes erforderlich?
Grundsätzlich sind Sportplätze und damit auch Reitplätze als baugenehmigungspflichtig anzusehen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBauO erfüllt sind, s.o. . Entscheidend ist, wo die Errichtung des Reitplatzes beabsichtigt ist und ob die Nutzung dort aufgrund des städtebaulichen Planungsrechtes zulässig ist.
Haben auch Privatställe, die keine Landwirtschaft sind, eine Möglichkeit, einen RP zu bauen?
Grundsätzlich ja.

Unterscheiden Sie bei der Genehmigung, ob ein Reitplatz im Außen- oder Innenbereich oder in einem Gewerbegebiet geplant ist?
Ja, s.o. (Zulässigkeit aufgrund des städtebaulichen Planungsrechtes).

Gibt es Auflagen bezüglich der Bauweise und Größe?
Auflagen bezüglich Bauweise und Größe können sich abhängig von dem städtebaulichen Planungsrecht und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ergeben.

Gibt es besondere Auflagen wegen Wasser- und/oder Naturschutz?
Auch im Hinblick auf den Wasser- und Naturschutz können sich, abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, Auflagen ergeben. Die zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden beteiligen im Baugenehmigungsverfahren die Behörden und Ämter, deren Rechtsgebiete durch die beabsichtigte Baumaßnahme betroffen sein können.