Bundesrepublik Deutschland: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau (2)

Bundesrepublik Deutschland: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau (2)

Wer einen Reitplatz bauen möchte, wird schnell mit dem Baurecht und entsprechenden Baugenehmigungen konfrontiert. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, die dann teilweise von den zuständigen Behörden vor Ort noch ausgelegt werden (können). Wir haben alle 16 deutschen Bundesländer und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefragt, was es beim Bau eines Reitplatzes aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat uns Marion Kinzinger von der Pressestelle des Ministeriums geantwortet.

Für die Erteilung von Baugenehmigungen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden verantwortlich. Die Durchführung von Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen ist nach dem einschlägigen Fachrecht und dem Grundgesetz Sache der Länder.

Vorschriften bezüglich der Beschaffenheit, Bauweise, Materialien usw. Regelt das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes (Landesbauordnungen).
Wenn ein solches Vorhaben geplant wird, ist es daher wichtig, dass sich derjenige/diejenige mit der Genehmigungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes in Verbindung setzt, weil die Genehmigungspflichten und Voraussetzungen je nach Bundesland unterschiedlich sein können.

Die Vorschriften des Bauplanungsrechts betreffen im Wesentlichen die Frage, welche Gebäude an welchem Ort errichtet werden dürfen. Das Bauordnungsrecht der Länder regelt die technischen Anforderungen an die Gebäude im Hinblick auf ihre Sicherheit und bautechnische Beschaffenheit.

Bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit baulicher Vorhaben unterscheidet das Baugesetzbuch (BauGB) zwischen dem Außen- und dem Innenbereich. Zum Innenbereich zählen alle Gebiete, für die ein Bebauungsplan besteht, sowie alle im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Im Falle eines Bebauungsplans sind die Vorhaben zulässig, für die der Bebauungsplan einen Standort ausweist. Bei einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil sind die Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der Umgebung einfügen.

Liegt weder ein Bebauungsplan noch ein geschlossen bebauter Ortsteil vor, handelt es sich um den Außenbereich. Darin sind nur die in § 35 Absatz1 BauGB genannte Vorhaben zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Privatställe, die keine Landwirtschaft sind, zählen nicht zu diesen im Außenbereich zulässigen Vorhaben.
Welche spezifischen wasserrechtlichen Regelungen gelten, kann nur mit Blick auf das konkrete Vorhaben beantwortet werden. Die/Der jeweilige Bauherrin/Bauherr sollte sich folglich an die für das konkrete Vorhaben zuständige Behörde wenden. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthält in Kapitel 2, Abschnitt 1 grundsätzliche Regelungen zur Gewässerbewirtschaftung; § 8 regelt die Erlaubnis und Bewilligung nach WHG.