Sicherer Kauf und Schutz vor insolventen Lieferanten

Sicherer Kauf und Schutz vor insolventen Lieferanten

Als Stallbetreiber ist man beim Bau seines Pferdeparadieses mit hohen Summen für Baumaterialien und Stallbedarf konfrontiert. Damit es im Falle einer Insolvenz eines Lieferanten nicht zu größeren Schäden und Geldverlust kommt, haben wir Rechtsanwältin Nina Lülfs von der Kanzlei Havers&Lülfs befragt, was sie in solchen Fällen zu tun ist.

Immer wieder geraten Firmen ins Strudeln und erklären ihre Insolvenz. Dabei ist nicht nur die Firma selbst betroffen, sondern auch deren Angestellte, Zulieferer und Kunden, die Ware bestellt und vielleicht sogar schon per Vorkasse bezahlt haben.
Nina Lülfs hat als Anwältin viele Erfahrungen im Pferdebereich gesammelt. Als begeisterte Reiterin kennt sie die Probleme, die Reiterinnen und Stallbetreiber betreffen, nur zu gut. Im Interview mit Country-Reiten.de verrät sie, welche Chancen es gibt, Vorkassezahlungen zurückzuerhalten und wie man sich am besten vor solchen Situationen schützen kann.

Wenn eine Firma in Insolvenz gerät ist das für Kunden immer ein Problem. Was empfiehlst du Kunden in so einem Fall?

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Grundsätzlich ist es immer problematisch, wenn der Geschäftspartner insolvent wird. Wie groß die Nachteile sind, hängt ganz entscheidend davon ab, welche Art von Geschäftsbeziehung besteht und ob vor allem der insolvente Geschäftspartner aus dem bestehenden Vertragsverhältnis noch Leistungen erbringen sollte, als es zur Insolvenz kam. Möglich ist es, dass bei einer Insolvenz ein Insolvenzverwalter bestellt wird, der die Geschäfte eventuell weiter führt. Möglich ist aber auch, dass aufgrund der Insolvenz jede Geschäftstätigkeit sofort eingestellt wird. Dies hängt vom Einzelfall ab, oft auch von der Größe des Unternehmens und der Höhe der Verbindlichkeiten. Ganz allgemein ist anzuraten, dass vor Neuaufnahme einer Geschäftsbindung recherchiert werden sollte, ob es Zahlungsprobleme o.ä. gibt. Dies kann oft durch Wirtschaftsauskünfte herausgefunden werden oder auch durch eine reine „Internetrecherche“ aufgrund eventueller Bewertungen/Kommentare von anderen Kunden.

Über Nina Lülf

Sie reitet schon seit ihrem sechsten Lebensjahr und ihre Liebe zu Pferden ist bis heute ungebrochen. In früheren Jahren hat sie alleine und in Gruppen voltigiert und später auch die Fahrabzeichen absolviert. Hauptsächlich war sie allerdings auf Turnieren in Dressur und Springen bis zur Klasse L unterwegs, wobei das Turnierreiten in den letzten Jahren etwas nachgelassen hat, vor allem aus zeitlichen Gründen. Da Reiten schon immer ihr Hobby war und ist, wollte sie auch nach Abschluss des Studiums und des Referendariats Fälle aus dem Bereich des Pferderechts bearbeiten. Sie spezialisierte sich schon früh auf dieses Gebiet, sodass heute vor allen Dingen Themen wie das Pferdekaufrecht, die Tierarzthaftung, alle Fragen rund um Pferdepensionsverträge, Pferdeunfälle, Hufschmiedhaftung und noch einige mehr in ihrem Fokus stehen. Für den Umgang mit diesen Themen ist es für sie natürlich hilfreich, selbst auch im Bereich des Pferdesports tätig zu sein und die Materie zu kennen. Auch ihre Mandanten wissen das zu schätzen, weil es für sie deutlich einfacher ist, einen Rechtsfall zu besprechen, wenn Nina Lülf als Anwältin nicht nur das Rechtsgebiet, sondern auch die Reiter gut kennt.

 

Vermutlich sollte man unterscheiden zwischen Kunden, die „nur“ bestellt, aber noch nicht bezahlt haben und solchen, die schon per Vorkasse bezahlt, aber noch keine Ware erhalten haben. Wie ist die jeweilige Vorgehensweise?
Kunden, die zum Zeitpunkt der Insolvenz „nur“ bestellt haben, jedoch noch keine Zahlung leisteten, sind deutlich besser gestellt als Kunden, die bereits in Vorleistung getreten sind. Im Regelfall wird bei einer reinen Bestellung nach der Insolvenz das Geschäft insgesamt nicht mehr abgewickelt, d.h. der Kunde erhält keine Leistung, muss jedoch auch keine Gegenleistung erbringen. Der Nachteil besteht dann darin, bestellte Waren/Leistung nicht zu erhalten und sich diese anderweitig besorgen zu müssen, gegebenenfalls zu einem höheren Preis. Allerdings tritt kein „Totalverlust“ ein durch Bezahlung einer im Ergebnis nicht mehr lieferbaren Leistung. Hiervon zu unterscheiden sind die Kunden, die im Vertrauen auf die Solvenz des Anbieters bereits Leistungen erbracht haben. Bei einer Insolvenz werden im Regelfall (bei Einstellung des Geschäftsbetriebs) die Gegenleistungen nicht mehr erbracht werden können. Selbstverständlich besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlung, allerdings ist dieser im Regelfall oft nicht durchsetzbar. Nach einer Insolvenz beginnt das Insolvenzverfahren, bei dem die vorhandene Insolvenzmasse sichergestellt wird. Auch werden alle Gläubiger des Unternehmens ermittelt und – verkürzt gesagt – erfolgt dann die Verteilung des eventuell vorhandenen Restvermögens auf alle Gläubiger entsprechend einer zu ermittelnden Quote. Im Regelfall erhält man im Falle einer Insolvenz nur einen Anteil seiner geleisteten Vorauszahlungen, wenn überhaupt. Möglich ist ebenfalls, dass Zahlungen überhaupt nicht möglich sind. Auch dauert ein solches Insolvenzverfahren, so dass keinesfalls mit einer kurzfristigen Erstattung bereits geleisteter Zahlungen zu rechnen ist.

Wie stehen die Chancen, das Geld zurückzuerhalten
Die Chancen bei einem Insolvenzverfahren hängen im Wesentlichen von der Insolvenzmasse ab, wobei im Regelfall keine vollständige Rückzahlung erfolgen kann, da dann vermutlich auch kein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.

Welche Möglichkeiten habe ich als Kunde? Was sind die sinnvollen Schritte?
Wenn bei bereits erfolgter Vorkasse ein Insolvenzverfahren des Vertragspartners eröffnet wird, müssen unbedingt die Anmeldefristen gewahrt werden. Forderungen gegen die Insolvenzmasse können bei dem Insolvenzverwalter innerhalb einer bestimmten Frist angemeldet werden, damit sie später berücksichtigt werden können. Dies sollte auf jeden Fall erfolgen, auch wenn noch nicht absehbar ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Auszahlung dann tatsächlich erfolgt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesjustizverwaltungen betreiben ein gemeinsames Justizportal des Bundes und der Länder, auf dem auch die Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht sind und dort online abgefragt werden können. Bei Zweifeln kann dort geprüft werden, ob es bereits ein Insolvenzverfahren gibt.

Was kann ich tun, wenn eine Firma nicht auf meine Kontaktversuche reagiert?
Wenn ein Unternehmen nicht auf Kontaktversuche des Geschäftspartners/Bestellers reagiert, ist dies leider meist ein schlechtes Zeichen und legt den Schluss nahe, dass – meist aus finanziellen Gründen – der Vertrag nicht wie gewünscht abgewickelt werden wird. Man kann dann eine kurze Frist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung setzen und bei Verstreichen der Frist vom Vertrag zurücktreten, so dass ein Rückzahlungsanspruch bezüglich des bereits geleisteten Kaufpreises besteht. Für den Fall, dass eine Lastschriftrückgabe o.ä. möglich ist, kann das Geld dann vielleicht vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens zurückgebucht werden.

Wie verhalte ich mich, wenn mich eine Firma immer wieder belügt z.B. über angeblich erfolgte Lieferungen etc.?
Das gleiche gilt, wenn ein Unternehmen den Kunden über angeblich erfolgte Lieferungen belügt und erkennbar ist, dass die Angaben unzutreffend sind. Auch dann ist davon auszugehen, dass der Vertrag nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt wird und es sollten möglichst umgehend die notwendigen Schritte eingeleitet werden.

Wie sollte man generell mit Vorkasseforderungen umgehen?
Generell ist Vorkasse ein hoher „Vertrauensbeweis“ gegenüber dem Vertragspartner. Wenn man den Vertragspartner bereits lange kennt und problemlos abgewickelte Geschäfte in der Vergangenheit erfolgt sind, ist dies eine noch immer übliche Vorgehensweise. Bei geringsten Zweifeln bzw. negativen Bewertungen und/oder Hinweisen auf Zahlungsschwierigkeiten sollte man auf Vorkasse gänzlich verzichten, aufgrund der bereits erwähnten Schwierigkeiten für den Fall, dass tatsächlich eine Insolvenz eintritt. Bei einer Kreditkartenzahlung/Zahlung über PayPal o.ä. ist die Zahlung gesichert und kann zurückgebucht werden, wenn die Lieferung nicht erfolgt. Je höher die zu leistende Zahlung ist, um so vorsichtiger sollte man damit sein.

Gerade bei größeren Beträgen ist das ein entsprechendes Problem. Die Firma möchte Sicherheit, aber Kunden natürlich auch. Wie sollte man Vorkassezahlungen absichern?
Bei größeren Beträgen sollte vorab eine genaue Prüfung des Vertragspartners erfolgen. Auch müsste geklärt werden, ob gegebenenfalls mit Anzahlungen gearbeitet wird bzw. mit Sicherheitsleistungen (etwa durch Bankbürgschaft), um beide Seiten abzusichern.

 

Weitere Infos unter www.havers-luelf.de